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Der zeitraum von 6 wochen verlängert sich nicht um die tage einer während der arbeitsunfähigkeit hinzutretenden weiteren erkrankung In den ersten sechs wochen einer krankheitsbedingten arbeitsunfähigkeit zahlt in der regel der arbeitgeber die entgeltfortzahlung Bei zeitlich nachfolgender, erneuter arbeitsunfähigkeit infolge einer anderen erkrankung entsteht dagegen ein weiterer entgeltfortzahlungsanspruch in voller länge.
Grundsätzlich sind arbeitgeber dazu verpflichtet, das gehalt ihrer beschäftigten im krankheitsfall weiterzuzahlen Anschließend erhalten arbeitnehmer normalerweise krankengeld von der krankenkasse. Diese vergütungszahlung ist auf eine maximale dauer von sechs wochen (42 kalendertage) begrenzt
Danach übernehmen die gesetzlichen krankenkassen und zahlen krankengeld.
Der anspruch auf entgeltfortzahlung beginnt am 19.5.2025 Er endet spätestens nach sechs wochen am 29.6.2025 Für die stunden, die der arbeitnehmer krankheitsbedingt am 18.5.2025 nicht arbeiten konnte, erhält er ebenfalls arbeitsentgelt. Geregelt ist dies in § 3 entgeltfortzahlungsgesetz
Dauert die krankheit jedoch länger als sechs wochen, wird die lohnfortzahlung eingestellt In dem fall haben arbeitnehmer jedoch einen anspruch auf das sogenannte krankengeld. Wenn du länger als 6 wochen krank bist, wird diese lohnfortzahlung durch das krankengeld abgelöst. Das urteil des bundesarbeitsgerichts zeigt
Die entgeltfortzahlung bei krankheit ist gesetzlich geregelt und wird durch den arbeitgeber für längstens 6 wochen geleistet
Arbeitnehmer können allerdings erst nach einer vierwöchigen wartezeit ab beginn des arbeitsverhältnisses das fortgezahlte arbeitsentgelt beanspruchen. Zwar endet die lohnfortzahlung des arbeitgebers an den arbeitnehmer nach dem ablauf der sechs wochen, allerdings erhält der arbeitnehmer dann einen anspruch auf krankengeld. Während der arbeitsunfähigkeit besteht nach dem entgeltfortzahlungsgesetz (entffg) für 6 wochen anspruch auf lohnfortzahlung durch den arbeitgeber
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